(3)Absatz 3,Der Antrag hat neben den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, genannten Angaben zu enthalten:Der Antrag hat neben den in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, genannten Angaben zu enthalten:
die Angabe der zuletzt besuchten Schule,
Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß § 3 eine Wahlmöglichkeit besteht,Angaben über die gewählte Prüfungsform, sofern gemäß Paragraph 3, eine Wahlmöglichkeit besteht,
das gewählte Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 4,das gewählte Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,,
beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c die gewählte Sprache,beim Prüfungsgebiet „Weitere Sprache“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, die gewählte Sprache,
gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 (unter Vorlage der Zeugnisse),gegebenenfalls den Antrag auf Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, (unter Vorlage der Zeugnisse),
gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 9 Abs. 6 (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) undgegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, (unter Vorlage bereits vorhandener Zeugnisse) und
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung oder den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der ersten Teilprüfung und einen in Aussicht genommenen Zeitrahmen für die weiteren Teilprüfungen.