(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Abs. 1 außer Betracht.Abweichend von Absatz eins, werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Absatz eins, außer Betracht.