Bundesrecht konsolidiert

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Parteien-Förderungsgesetz 2012 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parteien-Förderungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

PartFörG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Valorisierungsregel

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, wird für das Jahr 2026 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Absatz eins, außer Betracht.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40269629

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/57/P5/NOR40269629

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