Kurztitel

Parteien-Förderungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

PartFörG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Valorisierungsregel

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, werden für die Jahre 2026, 2027 und 2028 für die in Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Beträge keine Anpassungen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Derart unberücksichtigt gebliebene Veränderungen des Verbraucherpreisindex bleiben auch bei zukünftigen Valorisierungen gemäß Absatz eins, außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007891

Dokumentnummer

NOR40279755