Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
EAVG 2012
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
§ 3.Paragraph 3,
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.
Im RIS seit
20.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007799
Dokumentnummer
NOR40138532