Bundesrecht konsolidiert

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Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 § 3

Kurztitel

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAVG 2012

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien

Paragraph 3,

Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten Immobilienmakler.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007799

Dokumentnummer

NOR40278044

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/27/P3/NOR40278044

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