Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 39

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 39,

Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

  1. Ziffer eins
    er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
  2. Ziffer 2
    das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
  4. Ziffer 4
    vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P39/NOR40254789

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