Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 39.Paragraph 39,
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers bzw. der Emfpängerin nicht eingehalten werden;
vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
Im RIS seit
25.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254789