Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 39.Paragraph 39,
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
er vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht rechtzeitig durchgeführt wird;
die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers/der Empfängerin nicht eingehalten werden;
vom Empfänger/von der Empfängerin der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
Im RIS seit
28.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137470