er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;
Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2023,
BG
Paragraph 39
01.09.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
30.07.2026
20007753
NOR40254789