Förderung
§ 21.Paragraph 21,
Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach § 8 anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach § 8 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.