Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 21

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Förderung

Paragraph 21,

Ein Freiwilliges Sozialjahr kann vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8,, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Der Bund stellt zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere bei der Leistung des Taschengeldes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 6,, jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung. Diese Zuwendungen können auf Antrag eines nach Paragraph 8, anerkannten Trägers gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P21/NOR40254775

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