Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
BG
Paragraph 21
01.06.2012
31.08.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Ein Freiwilliges Sozialjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 8, 10, 11 und 12 erfüllt sind und das Freiwillige Sozialjahr von einem nach Paragraph 8, anerkannten Träger durchgeführt wird. Förderungen können auf Antrag des nach Paragraph 8, anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht.
30.07.2026
20007753
NOR40137452