Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
§ 20.Paragraph 20,
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Im RIS seit
28.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137451