Bundesrecht konsolidiert

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Freiwilligengesetz § 20

Kurztitel

Freiwilligengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FreiwG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

Paragraph 20,

Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.

Schlagworte

Arbeitsgericht

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/17/P20/NOR40254774

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