Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Freiwilligengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.09.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FreiwG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte
§ 20.Paragraph 20,
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (§ 8) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (§ 9) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin. Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin.
Schlagworte
Arbeitsgericht
Im RIS seit
25.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40254774