Freiwilligengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,
BG
Paragraph 20
01.06.2012
31.08.2023
FreiwG
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Für Streitigkeiten zwischen Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialjahr und dem anerkannten Träger (Paragraph 8,) sowie zwischen dem/der Teilnehmer/in und der Einsatzstelle (Paragraph 9,) sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes für Arbeitsrechtssachen sind sinngemäß anzuwenden, der/die Teilnehmer/in gilt diesbezüglich als Arbeitnehmer/in, der anerkannte Träger und die Einsatzstelle als Arbeitgeber/in.
Arbeitsgericht
30.07.2026
20007753
NOR40137451