Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

17.03.2016

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die eingegangenen OGAW-Zeichnungs- und -Rücknahmeaufträge unmittelbar nach ihrem Eingang zentral erfasst und aufgezeichnet werden.
  2. Absatz 2,Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Name des betreffenden OGAW;
    2. Ziffer 2
      Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
    3. Ziffer 3
      Person, die den Auftrag erhält;
    4. Ziffer 4
      Datum und Uhrzeit des Auftrags;
    5. Ziffer 5
      Zahlungsbedingungen und -mittel;
    6. Ziffer 6
      Art des Auftrags;
    7. Ziffer 7
      Datum der Auftragsausführung;
    8. Ziffer 8
      Zahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile;
    9. Ziffer 9
      Zeichnungs- oder Rücknahmepreis für jeden Anteil;
    10. Ziffer 10
      Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile;
    11. Ziffer 11
      Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
  3. Absatz 3,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins und 2 von der Depotbank einzuhalten.