(9a)Absatz 9 a,Bei Fachhochschulen, die gemäß Abs. 9 unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß § 22 zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.Bei Fachhochschulen, die gemäß Absatz 9, unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.