Bundesrecht konsolidiert

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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 23

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

02.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 14

Text

Akkreditierung von Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3,Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem;
    9. Ziffer 9
      Personal unter besonderer Berücksichtigung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen;
    10. Ziffer 10
      Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb.
  4. Absatz 4,Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 4 a,Bei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  6. Absatz 4 b,Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer oder mehreren ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung nach internationalen Standards und Kriterien festlegen. Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren sind anzuerkennen.
  7. Absatz 4 c,Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.
  8. Absatz 4 d,Wird die Programmakkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 8, Absatz 7, FHG beantragt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung festlegen.
  9. Absatz 5,Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG sowie den methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  10. Absatz 6,Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Absatz eins und Absatz 3, befristet für sechs Jahre oder gemäß Absatz eins und Absatz 4, unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung und Bezeichnung der Fachhochschule;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Organisationsform, Dauer der Studien, Anzahl der Studienplätze und Standorte der Durchführung;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  11. Absatz 7,Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der institutionellen Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien und ist unbefristet auszusprechen. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  12. Absatz 8,Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der institutionellen Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  13. Absatz 8 a,Die erstmalige Programmakkreditierung kann nicht unter Auflagen erfolgen. Davon ausgenommen sind Programmakkreditierungen an Fachhochschulen, die bereits ein Audit gemäß Paragraph 22, erfolgreich durchgeführt haben.
  14. Absatz 9,Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Fachhochschule einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden.
  15. Absatz 9 a,Bei Fachhochschulen, die gemäß Absatz 9, unbefristet akkreditiert sind und deren Qualitätsmanagementsystem gemäß Paragraph 22, zertifiziert ist, bedarf eine Änderung der Anzahl der Studienplätze keiner Änderung des Akkreditierungsbescheids.
  16. Absatz 10,Die Regelung des Absatz 4, gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40278435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P23/NOR40278435

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