(4c)Absatz 4 c,Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Abs. 4 abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.Wird ein Fachhochschul-Studiengang als gemeinsames Studienprogramm mit einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG durchgeführt, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein von Absatz 4, abweichendes Verfahren für die Programmakkreditierung unter Berücksichtigung der Strukturen und Vereinbarungen der beteiligten Bildungseinrichtungen festlegen.