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Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Akkreditierung von Fachhochschul-Einrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Akkreditierung als Fachhochschul-Einrichtung oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHStG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jene Erhalter, die erstmalig einen Antrag auf Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen stellen, sind einer institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Die Prüfbereiche der institutionellen Akkreditierung umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und Profilbildung;
    2. Ziffer 2
      Entwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      Studien und Lehre;
    4. Ziffer 4
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    5. Ziffer 5
      Organisation der Hochschule und ihrer Leistungen;
    6. Ziffer 6
      Finanzierung und Ressourcen;
    7. Ziffer 7
      nationale und internationale Kooperationen;
    8. Ziffer 8
      Qualitätsmanagementsystem.
  4. Absatz 4Die Prüfbereiche der Programmakkreditierung für den beantragten Fachhochschul-Studiengang umfassen jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Studiengang und Studiengangsmanagement;
    2. Ziffer 2
      Personal;
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung;
    4. Ziffer 4
      Finanzierung und Infrastruktur;
    5. Ziffer 5
      Angewandte Forschung und Entwicklung;
    6. Ziffer 6
      nationale und internationale Kooperationen.
  5. Absatz 4 aBei gemeinsam eingerichteten Studien sind die Ergebnisse bereits stattgefundener Qualitätssicherungsverfahren anzuerkennen.
  6. Absatz 5Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.
  7. Absatz 6Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen, ist die Akkreditierung gemäß Absatz eins und Absatz 3, befristet für sechs Jahre oder gemäß Absatz eins und Absatz 4, unbefristet auszusprechen. Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Zeitraum der Akkreditierung;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Rechtsträgers der Bildungseinrichtung;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung, Art, Arbeitsaufwand der Studien, Dauer der Studien und Anzahl der Studienplätze;
    4. Ziffer 4
      Wortlaut der zu verleihenden akademischen Grade;
    5. Ziffer 5
      allfällige Auflagen.
  8. Absatz 7Eine einmalige Verlängerung der institutionellen Akkreditierung für sechs Jahre ist auf Antrag zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 3 weiterhin vorliegen. Die Verlängerung der Akkreditierung umfasst auch die bis zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Studien. Die Verlängerung ist spätestens neun Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen. Wird die institutionelle Akkreditierung nicht verlängert, sind alle Programmakkreditierungen der Bildungseinrichtung zu widerrufen.
  9. Absatz 8Die erstmalige Akkreditierung einer Bildungseinrichtung oder von Studien kann nicht unter Auflagen erfolgen. Eine Verlängerung der Akkreditierung kann unter Auflagen erfolgen, wenn im Zuge des Akkreditierungsverfahrens Mängel festgestellt werden, die als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden. Wird die Akkreditierung mit Auflagen erteilt, hat die Bildungseinrichtung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Erfolgt dies nicht, ist die Akkreditierung mit Bescheid zu widerrufen.
  10. Absatz 9Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß Paragraph 22, Absatz 6, verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.
  11. Absatz 10Die Regelung des Absatz 4, gilt sinngemäß für die Antragstellung zur Akkreditierung von weiteren Studien.

Im RIS seit

18.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40196400

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/74/P23/NOR40196400

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