(9)Absatz 9Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß § 22 zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß § 22 Abs. 6 verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.Nach ununterbrochener Akkreditierungsdauer von zwölf Jahren ist die Bildungseinrichtung einem Audit gemäß Paragraph 22, zu unterziehen. In weiterer Folge hat ein Audit alle sieben Jahre stattzufinden. Bei positiver Zertifizierung bleibt die Akkreditierung weiterhin bestehen. Wird die Zertifizierung mit Auflagen erteilt, hat der Erhalter der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ein Entwicklungskonzept vorzulegen und innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt wurden. Wird die Zertifizierung auch nach einem Re-Audit gemäß Paragraph 22, Absatz 6, verweigert, erlischt die institutionelle Akkreditierung zwei Jahre nach der Mitteilung der Verweigerung, sofern nicht eine neuerliche institutionelle Akkreditierung in diesem Zeitraum erteilt wird. Das Erlöschen der Akkreditierung ist durch das Board mit Bescheid festzustellen.