Bundesrecht konsolidiert

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Pflegefondsgesetz § 8

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Evaluierung und Controlling

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/57/P8/NOR40259089

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