Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Evaluierung und Controlling

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40259089