(2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.