Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.
Pflegefondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,
BG
Paragraph 8
30.07.2011
31.12.2023
PFG
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
05.01.2024
20007381
NOR40130498