Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Evaluierung und Controlling

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Ausübung seines Überprüfungsrechts nach Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40130498