Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaftungsobergrenzengesetz § 3

Kurztitel

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.03.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHOG

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Meldepflichten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, festzulegen. Die Erlassung der Verordnung kann entfallen, wenn sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, übermittelten Liste ergibt, dass im Vergleich zum Vorjahr bei den außerbudgetären Einheiten des Bundes keine Änderung eingetreten ist.
  2. Absatz 2,In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsnehmer zu melden.
  4. Absatz 4,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf die Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzurechnen und ist demgemäß auch noch die Meldung gemäß Absatz 3 bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten.

Im RIS seit

19.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40221369

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/149/P3/NOR40221369

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