Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaftungsobergrenzengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaftungsobergrenzengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

14.03.2020

Abkürzung

BHOG

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Meldepflichten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungsverpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In den der Aufnahme in die Verordnung folgenden Jahren sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen dieser außerbudgetären Einheiten des Bundes auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Absatz eins, aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,
    2. Ziffer 2
      bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, für das jeweilige Jahr zu melden und
    3. Ziffer 3
      unverzüglich jede 10 %, zumindest jedoch eine Million Euro, übersteigende Überschreitung ihrer gemeldeten Vorschau gemäß Ziffer 2, bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen. Die Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, auch noch im Folgejahr zu erstatten.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20007619

Dokumentnummer

NOR40176562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/149/P3/NOR40176562

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