(5)Absatz 5,Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, anzurechnen. Die Meldungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, auch noch im Folgejahr zu erstatten.