Bundesrecht konsolidiert

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Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 5 oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40252826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/125/P5/NOR40252826

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