Bundesrecht konsolidiert

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Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Im RIS seit

12.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40134528

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/125/P5/NOR40134528

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