Kurztitel

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026

Abkürzung

MedKF-TG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verwaltungsstrafe

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, in Verbindung mit Absatz 2, bis 5 oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20007610

Dokumentnummer

NOR40252826