Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Text
Artikel 5
Widmung des Zweckzuschusses des Bundes
(1)Absatz eins,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 3 für folgende Zwecke verwenden:Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 3, für folgende Zwecke verwenden:
Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005,Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.
(2)Absatz 2,Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können in folgender Höhe verwendet werden:
maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen
(3)Absatz 3,Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 3 geschaffenen Betreuungsplatz,maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 3, geschaffenen Betreuungsplatz,
maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 4 geschaffenen Betreuungsplatz,maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 4, geschaffenen Betreuungsplatz,
maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 5 geschaffenen Betreuungsplatz.maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 5, geschaffenen Betreuungsplatz.
maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Z 8 geschaffenen Betreuungsplatzmaximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 8, geschaffenen Betreuungsplatz
(4)Absatz 4,Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
(5)Absatz 5,Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
(6)Absatz 6,Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.Einmalige Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
(7)Absatz 7,Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 5, können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
(8)Absatz 8,Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 6, können in folgender Höhe verwendet werden:
750 Euro pro Person und Lehrgang,
1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(9)Absatz 9,Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, können in folgender Höhe verwendet werden:
Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.
(10)Absatz 10,Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 8, können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
(11)Absatz 11,Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis Ziffer 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.
Schlagworte
Kinderbetreuung, Tagesvater, Kinderbetreuungseinrichtung, Bildungsangebot, Kinderbildungseinrichtung
Im RIS seit
10.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40163685