Bundesrecht konsolidiert

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Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder) Art. 5

Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2014

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12

Text

Artikel 5

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes

  1. Absatz eins,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 3, für folgende Zwecke verwenden:
    1. Ziffer eins
      Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
    2. Ziffer 2
      Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
    3. Ziffer 3
      Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,,
    4. Ziffer 4
      einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
    5. Ziffer 5
      Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
    6. Ziffer 6
      Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
    7. Ziffer 7
      Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
    8. Ziffer 8
      Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.
  2. Absatz 2,Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
    2. Ziffer 2
      maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen
  3. Absatz 3,Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 3, geschaffenen Betreuungsplatz,
    2. Ziffer 2
      maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 4, geschaffenen Betreuungsplatz,
    3. Ziffer 3
      maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 5, geschaffenen Betreuungsplatz.
    4. Ziffer 4
      maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 8, geschaffenen Betreuungsplatz
  4. Absatz 4,Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
    2. Ziffer 2
      maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
  5. Absatz 5,Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
  6. Absatz 6,Einmalige Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
  7. Absatz 7,Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 5, können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
  8. Absatz 8,Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 6, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      750 Euro pro Person und Lehrgang,
    2. Ziffer 2
      1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
  9. Absatz 9,Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
    2. Ziffer 2
      Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.
  10. Absatz 10,Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 8, können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
  11. Absatz 11,Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis Ziffer 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

Schlagworte

Kinderbetreuung, Tagesvater, Kinderbetreuungseinrichtung, Bildungsangebot, Kinderbildungseinrichtung

Im RIS seit

10.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163685

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/120/A5/NOR40163685

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