Absatz einsDas jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 3, für folgende Zwecke verwenden:
- Ziffer einsInvestitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
- Ziffer 2Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
- Ziffer 3Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,,
- Ziffer 4einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
- Ziffer 5Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
- Ziffer 6Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
- Ziffer 7Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
- Ziffer 8Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.