Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2014,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12,

Text

Artikel 5

Widmung des Zweckzuschusses des Bundes

  1. Absatz einsDas jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 3, für folgende Zwecke verwenden:
    1. Ziffer eins
      Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze oder zur räum-lichen Qualitätsverbesserung,
    2. Ziffer 2
      Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Schaffung zusätzlicher Betreu-ungsplätze oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten oder zur Verbesserung des Betreuungs-schlüssels,
    3. Ziffer 3
      Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,,
    4. Ziffer 4
      einmaliger Zuschuss zum Koordinationsaufwand für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in gemeindeübergreifender elementarer Kinderbildung und -betreuung,
    5. Ziffer 5
      Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern,
    6. Ziffer 6
      Zuschüsse zur Ausbildung von Hilfspersonal in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungs-einrichtungen sowie von Tagesmüttern und -vätern,
    7. Ziffer 7
      Zuschüsse zu Lohnkosten und zum Administrativaufwand zur Anstellung zusätzlicher Tagesmütter und -väter für maximal drei Jahre,
    8. Ziffer 8
      Zuschüsse zu Aufwendungen für bewusstseinsbildende Maßnahmen zur Bewerbung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen und des Berufes der Tagesmutter/des Tagesvaters bei Frauen und Männern.
  2. Absatz 2Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 125.000 Euro pro Gruppe für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze
    2. Ziffer 2
      maximal 50.000 Euro pro Gruppe für räumliche Qualitätsverbesserungen
  3. Absatz 3Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 2.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 3, geschaffenen Betreuungsplatz,
    2. Ziffer 2
      maximal 3.000 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 4, geschaffenen Betreuungsplatz,
    3. Ziffer 3
      maximal 4.500 Euro jährlich für jeden zusätzlichen in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 5, geschaffenen Betreuungsplatz.
    4. Ziffer 4
      maximal 4.000 Euro jährlich für jeden zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 4, Ziffer 8, geschaffenen Betreuungsplatz
  4. Absatz 4Personalkostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      maximal 45.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr,
    2. Ziffer 2
      maximal 30.000 Euro je zusätzlicher vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
  5. Absatz 5Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 3, können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
  6. Absatz 6Einmalige Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
  7. Absatz 7Investitionskostenzuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 5, können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
  8. Absatz 8Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 6, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      750 Euro pro Person und Lehrgang,
    2. Ziffer 2
      1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
  9. Absatz 9Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 7, können in folgender Höhe verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Lohnkostenzuschüsse von maximal 10.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr,
    2. Ziffer 2
      Zuschüsse zum Administrativaufwand von maximal 5.000 Euro pro Tagesmutter oder -vater und Jahr.
  10. Absatz 10Zuschüsse gemäß Absatz eins, Ziffer 8, können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
  11. Absatz 11Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5 bis Ziffer 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.

Schlagworte

Kinderbetreuung, Tagesvater, Kinderbetreuungseinrichtung, Bildungsangebot, Kinderbildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40163685