Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl.
BGBl. I Nr. 84/2016).
Text
Artikel 5
Widmung des Bundeszuschusses
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 3 betreute Kind;1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 3, betreute Kind;
2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 4 betreute Kind;2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 4, betreute Kind;
4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 3 Z 5 betreute Kind.4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 5, betreute Kind.
(2)Absatz 2,Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 4, für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Absatz eins, für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3)Absatz 3,Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:
mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens 4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr und
mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr.
(4)Absatz 4,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.
(5)Absatz 5,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:
750 Euro pro Person und Lehrgang,
1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
(6)Absatz 6,Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 4 für Zwecke im Sinne der Abs. 4 und 5 verwenden.Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 4, für Zwecke im Sinne der Absatz 4 und 5 verwenden.
Schlagworte
Tagesvater
Im RIS seit
27.12.2011
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40132337