Kurztitel

Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz 3, mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2016,).

Text

Artikel 5

Widmung des Bundeszuschusses

  1. Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
    1. Ziffer eins
      1.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 3, betreute Kind;
    2. Ziffer 2
      2.500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 4, betreute Kind;
    3. Ziffer 3
      4.000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Artikel 3, Ziffer 5, betreute Kind.
  2. Absatz 2,Das jeweilige Land kann für Drei- bis Sechsjährige bis zu maximal 25 %, für die Unter-Drei-Jährigen jedoch bis zu 100 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 4, für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Absatz eins, für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
  3. Absatz 3,Das jeweilige Land kann im Jahr 2011 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2012 20 % des Zweckzuschusses des Bundes, im Jahr 2013 10 % des Zweckzuschusses des Bundes und im Jahr 2014 5 % des Zweckzuschusses des Bundes zur Abdeckung der Kosten für erweiterte Öffnungszeiten im folgenden Ausmaß verwenden:
    1. Ziffer eins
      mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr und mindestens 4 Wochen mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr und
    2. Ziffer 2
      mindestens 30 Stunden wöchentlich und mindestens 5 Stunden wöchentlich mehr als im Vergleich zum jeweils vorangegangenen Kindergartenjahr.
  4. Absatz 4,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, für Investitionen zur Neuschaffung von Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und-vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzliche/n Tagesmutter bzw. Tagesvater.
  5. Absatz 5,Das jeweilige Land kann den Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, für die Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern im jeweiligen Zuschussjahr verwenden. Der Zuschuss für Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter und -väter beträgt:
    1. Ziffer eins
      750 Euro pro Person und Lehrgang,
    2. Ziffer 2
      1.000 Euro pro Person und Lehrgang, der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde.
  6. Absatz 6,Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 4, für Zwecke im Sinne der Absatz 4 und 5 verwenden.

Schlagworte

Tagesvater

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007501

Dokumentnummer

NOR40132337