Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmeldungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Absatz 3,, die Leitlinien gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (Paragraph 27,) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2 eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.
  4. Absatz 4,Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Absatz eins,, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132362

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P9/NOR40132362

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