Absatz eins,Jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Absatz 3,, die Leitlinien gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, Amtsblatt Nummer L 8 Seite 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.