Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 9

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsmeldungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, einer Verordnung gemäß Absatz 3 und Paragraph 23,, und der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Ab dem Kalenderjahr 2025 ist von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zusätzlich eine Meldung über die nicht CO2-bedingten Auswirkungen vorzulegen. Dabei sind die Vorschriften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, und der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden. Emissionsmeldungen von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, können in englischer Sprache übermittelt werden. Ab dem Kalenderjahr 2025 hat jedes Schifffahrtsunternehmen jährlich bis zum 31. März der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und für jedes seiner Schiffe elektronisch über das Vorjahr zu übermitteln. Dabei sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 und von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 11, Absatz 4 und Artikel 11 a, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2015/757 anzuwenden. Schifffahrtsunternehmen können ihre Emissionsmeldung in englischer Sprache übermitteln. Die Emissionsmeldungen sind elektronisch in einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Das elektronische Formular ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage gemäß Paragraph 27 a, stillgelegt oder eine Luftverkehrstätigkeit bzw. eine Seeverkehrstätigkeit eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Absatz eins, für den Zeitraum bis zur Stilllegung oder Einstellung der jeweiligen Tätigkeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Emissionsmeldung festzulegen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 22, der Richtlinie erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Erstattet eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber oder eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, keine Emissionsmeldung innerhalb der gemäß Absatz eins, festgelegten Frist oder legt er oder sie kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Paragraph 14, vor, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Emissionen, die die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber bzw. die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen für das Kalenderjahr, für das die Emissionsmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder kein Prüfgutachten bzw. kein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgelegt wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Emissionsmeldungen gemäß Absatz eins, sind dem Umweltbundesamt von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 15, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P9/NOR40259475

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