Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
  3. Absatz 3,Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Inhabers,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
    3. Ziffer 3
      ein Überwachungskonzept, das den in Paragraph 7, genannten Anforderungen entspricht,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
    5. Ziffer 5
      eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Höhe der gemäß Paragraph 10, geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
  4. Absatz 4,Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, gelten für Bestandsanlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, ab dem 1. Jänner 2013.
  5. Absatz 5,Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 46,
  7. Absatz 7,Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, oder 20 erlischt,
    2. Ziffer 2
      die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt,
    3. Ziffer 3
      eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß Paragraphen 17, Absatz 3 und 4, 24 Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.
    In der Handelsperiode 2008 bis 2012 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eines Anlageninhabers mit Bescheid feststellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.
  8. Absatz 8,Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß Paragraph 6, vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis 31. Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40151681

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P4/NOR40151681

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