Absatz eins,Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.