Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage nachweist, dass sie oder er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß Paragraph 7, zu überwachen und darüber gemäß Paragraph 9, eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere von derselben Inhaberin oder demselben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
  3. Absatz 3,Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,
    3. Ziffer 3
      ein Überwachungskonzept, das den in Paragraph 7, genannten Anforderungen entspricht,
    4. Ziffer 4
      erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und
    5. Ziffer 5
      eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Höhe der gemäß Paragraph 10, geprüften Emissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)

  4. Absatz 5,Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Erlassung in elektronischer Form an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist, insbesondere wenn er den Vorschriften eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG widerspricht.
  5. Absatz 6,Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 46,
  6. Absatz 7,Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die anlagenrechtliche Genehmigung erlischt,
    2. Ziffer 2
      die Anlage stillgelegt wird, oder
    Anmerkung, Ziffer 3, mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,)

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228819

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P4/NOR40228819

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