(1)Absatz eins,Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 3 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 3, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (Paragraph 49,) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.