(4)Absatz 4,Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Absatz 3,, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder aus der Sonderreserve gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.