Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Für jede Handelsperiode gemäß Paragraph 28, kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Absatz eins, für die erste und zweite Handelsperiode gemäß Paragraph 28 bis 30, Juni 2011 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Europäischen Kommission gemäß Absatz 2, übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 e, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Ziffer eins, für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.
  4. Absatz 4,Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Absatz 3,, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder aus der Sonderreserve gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer 2, für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (Paragraph 43,) zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132383