(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Art. 28b, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Jahre 2021 bis 2023, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtlinie 2003/87/EG gemäß deren Artikel 28 b,, die Zuteilung der zweiten Handelsperiode von Amts wegen fortzuschreiben, wobei ein linearer Faktor gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, die kostenlosen Emissionszertifikate für die Jahre 2021 bis 2023 mit Bescheid zuzuteilen.