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Emissionszertifikategesetz 2011 § 24c

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage des jeweils gültigen Zuteilungsbescheides (Paragraph 24 b, Absatz 6, oder Paragraph 24 c, Absatz 5,) und in Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters, Amtsblatt Nummer L 177 vom 12.03.2019 Seite 3, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 19, der Richtlinie 2003/87/EG bis 30. Juni auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 2019 aus 1842, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.
  3. Absatz 2 a,Sofern für eine Anlage, für die gemäß Paragraph 24 b, Absatz 3 a, Ziffer 2, eine Reduktion der erstmaligen Zuteilung vorgenommen wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, nachgewiesen werden kann, dass die bisher nicht umgesetzten Empfehlungen mittlerweile umgesetzt wurden, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ab diesem Jahr die Zuteilung ohne Reduktion zu vorzunehmen.
  4. Absatz 2 b,Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 31, März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit Paragraph 24 b, Absatz 3 a, oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit Paragraph 24 b, Absatz 3 a, oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.
  5. Absatz 3,Sollte sich anhand der Berechnungen und Informationen der Absatz 2 bis 2 b zeigen, dass eine Anpassung der Zuteilung notwendig ist, hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Anpassung bis 7. Mai des jeweiligen Jahres der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  6. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei der Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel vorliegen (Paragraph 24 a, Absatz 6,) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 vorgenommen werden muss.
  7. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die eine Änderung der Zuteilung gemäß Absatz 3, notifiziert wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur geänderten Zuteilung durch die Europäische Kommission die geänderte Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Absatz eins, höher, ist die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die geänderte Zuteilung im Vergleich zur Buchung für das betreffende Jahr gemäß Absatz eins, niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber die Differenz binnen vier Wochen, nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259484

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P24c/NOR40259484

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