(2b)Absatz 2 b,Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß § 24b Abs. 1 ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit § 24a Abs. 4 bis 31. März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit § 24b Abs. 3a oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.Sofern für eine Anlage, für die in den Antragsunterlagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, im Rahmen des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate, der im Einklang mit Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 31, März 2026 zu übermitteln ist, die Einhaltung der Zielvorgaben und Etappenziele bis Ende 2025 nicht nachgewiesen werden kann, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr 2026 um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit Paragraph 24 b, Absatz 3 a, oder 3b vorgenommen wird. Die Einhaltung der Zwischen- und Etappenziele für die daran anschließenden Fünfjahreszeiträume ist alle fünf Jahre nach dem im ersten Satz genannten Bericht über die jährliche Aktivitätsrate nachzuweisen. Sollte die Einhaltung dieser Zwischen- und Etappenziele nicht nachgewiesen werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jährliche Zuteilung von Emissionszertifikaten ab dem Jahr, in dem der Bericht vorgelegt wurde, um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht bereits eine Reduktion im Einklang mit Paragraph 24 b, Absatz 3 a, oder 3b oder diesem Absatz vorgenommen wird.