Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 24c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24c

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jährliche Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten ab 2021

Paragraph 24 c,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich Zuteilungen für Anlagen, die gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben, auf Grundlage von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 a und 10 b der Richtlinie 2003/87/EG sowie des Anhangs 9 und einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und diese bis 28. Februar jeden Jahres auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich bis 30. April die Zuteilung unter Berücksichtigung des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate (Paragraph 24 a, Absatz 4 bis 6) des Vorjahres oder einer Schätzung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 sowie einer Verordnung der europäischen Kommission gemäß Artikel 10 a, Absatz 21, der Richtlinie 2003/87/EG gegebenenfalls anzupassen und der Europäischen Kommission zu notifizieren.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannte Frist gilt nicht für Fälle, in denen bei Prüfung eines Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate begründete Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden können (Paragraph 24 a, Absatz 6,) oder eine Schätzung auf konservativer Basis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, oder 8 vorgenommen werden muss.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein Antrag gemäß Paragraph 24 b, oder Paragraph 25 a, gestellt wurde, binnen acht Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur endgültigen Zuteilung durch die Europäische Kommission die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, höher, ist die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Ist die endgültige Zuteilung im Vergleich zur vorläufigen Zuteilung gemäß Absatz eins, niedriger, hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber, die Differenz binnen vier Wochen nachdem der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist zurückzugeben. Kommt eine Anlageninhaberin oder ein Anlageninhaber dieser Rückgabeverpflichtung nicht fristgerecht nach, ist sie oder er nicht berechtigt, Emissionszertifikate vom Konto der Anlage zu übertragen.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228823

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P24c/NOR40228823

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