Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.12.2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt
    1. Ziffer eins
      für Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 4, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 4, für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
    2. Ziffer 2
      für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit
      1. Litera a
        sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 Seite 3, verfügen oder
      2. Litera b
        Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber in eine Liste, die auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.
  3. Absatz 3,Anhang 1 gilt für die Handelsperioden 2005 bis 2007 sowie 2008 bis 2012, Anhang 3 gilt ab der Handelsperiode 2013 bis 2020.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 275 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 1 oder Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder in einem Bescheid gemäß Paragraphen 17, Absatz 4, 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die jeweils laufende Handelsperiode, in der die Zuteilung erfolgt ist, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 oder Anhang 3 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Handelsperiode unterschritten wird.
  7. Absatz 7,Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  8. Absatz 8,Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden. Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen in den Handelsperioden ab 2013 nicht unter dieses Bundesgesetz.
  9. Absatz 9,Auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Schlagworte

Anfahrbrenner

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P2/NOR40132355

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