(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 275 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.