Bundesrecht konsolidiert

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Emissionszertifikategesetz 2011 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Anmerkung, Paragraph 2,) (1) Dieses Bundesgesetz gilt

  1. Ziffer eins
    für Anlagen, in denen in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2, für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
  2. Ziffer 2
    für Luftverkehrstätigkeiten, die von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, durchgeführt werden, soweit
    1. Litera a
      sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008,, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, verfügen oder
    2. Litera b
      Österreich für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist und Österreich gemäß Artikel 18 a, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, Amtsblatt Nummer L 76 vom 19.03.2018 Seite 3, als Verwaltungsmitgliedstaat für die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist.
  1. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist, über Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Anlagen oder Teile von Anlagen, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 5,Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.
  5. Absatz 6,Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage oder einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228766

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P2/NOR40228766

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