(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß § 9 mit Bescheid festzusetzen, wennDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 ist, oderdie Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 ist, oder
die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 geprüft wurde.die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 geprüft wurde.