Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionen abweichend von einer Emissionsmeldung gemäß Paragraph 9, mit Bescheid festzusetzen, wenn
- Ziffer einsder Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres keine geprüfte Emissionsmeldung für das Kalenderjahr übermittelt hat, oder
- Ziffer 2die Emissionsmeldung nicht im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 ist, oder
- Ziffer 3die Emissionsmeldung nicht nach Maßgabe einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, Amtsblatt Nummer L 140 Seite 63 geprüft wurde.